Die rechtssichere, rechtskonforme bzw. „gerichtsfeste“ Organisation
– Umfassendes Compliance

Rechtssicherheit durch „gerichtsfeste“ Organisation

Unter einer „gerichtsfesten“ Organisation ist die Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Organisationsverschulden in der Unternehmensorganisation, abgeleitet aus den §§ 823, 831, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), zu verstehen. Hieraus ergeben sich besondere Pflichten für Führungskräfte zur Auswahl, Anweisung und Überwachung bzw. Kontrolle der Arbeitsausführung der jeweils eigenen, unmittelbar unterstellten Mitarbeiter. Die Ausübung dieser Pflichten ist durch die Führungskräfte stets so zu dokumentieren, dass gerichtsverwertbare, also vor Gericht anerkennbare Nachweise, „Beweise“, vorliegen. Es gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr: Die betroffene Führungskraft muss nachweisen, alles Mögliche und Zumutbare zur Schadensverhinderung getan zu haben.

Als Führungskraft ist nach eben dieser Rechtsprechung dabei jeder Mitarbeiter zu verstehen, der aufgrund seiner Funktion im Betriebsablauf noch mindestens einen weiteren Mitarbeiter anweisen darf. Betroffen können hierarchisch betrachtet also beispielsweise ebenso Unternehmensvorstand wie Geschäftsführung sowie Vorarbeiter sein.
Wir unterscheiden hier deutlich zwischen der Führungskraft nach tarifrechtlichem Gefüge, oftmals der sogenannte Leitende Angestellte, und der Führungskraft nach der Rechtsprechung zum Organisationsverschulden.

Zusammenfassend fordert diese Rechtsprechung eine transparente Betriebsorganisation mit eindeutigen Festlegungen zur Aufbauorganisation mit der Delegation von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung und die daraus schlüssig nachfolgende Ablauforganisation mit den festgelegten Auswahl-, Anweisungs- und Überwachungspflichten. Die Organisationsregelungen sind als Anweisungssystem aufzubauen. Die Pflicht zur Nachweiserzeugung im Sinne von gerichtsverwertbaren Beweisen entspringt dabei dem Anweisungssystem selbst.
So entsteht Rechtssicherheit im Sinne einer „gerichtsfesten“ Organisation.

Haftung für Organisationsverschulden

Die vom Reichsgericht entwickelte Rechtsprechung zum Organisationsverschulden setzt der Bundesgerichtshof im Wesentlichen bis heute fort. Sie wird zivilrechtlich ebenso angewandt wie in der strafrechtlichen Rechtsprechung. Dabei sind die Haftungsfolgen unterschiedlich: Im Zivilrecht geht es in der Regel um die Bewertung von Haftungstatbeständen in Schadensersatzfragen. Hier haftet das Unternehmen als juristische Person.
Strafrechtlich haften dagegen die „Menschen“ Führungskräfte als natürliche Personen selbst. Es drohen Bußgelder, Strafgelder und Freiheitsstrafe.Eine Versicherung ist mit Ausnahme der Strafrechtsschutzversicherung, die im Wesentlichen Verteidigerkosten decken soll, hier nicht möglich.

Bei einem Schadensereignis, beispielsweise einem Arbeitsunfall oder einer betrieblichen Störung mit Außenwirkung, muss die betroffene verantwortliche Führungskraft die Einhaltung dieser Organisationsgrundsätze für sich und für das Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Leitungsspanne nachweisen. Dies sind die Parameter, die die dann ermittelnde Staatsanwaltschaft und später das Gericht abfragen.

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Rechtssicherheit als Hauptziel der „gerichtsfesten“ Organisation

Ein Ziel der Einführung einer „gerichtsfesten“ Organisation ist stets Schutz der Führungskräfte – vom Organ des Unternehmens bis zum Vorarbeiter. Diese Vereinbarung fester Regeln und die Sicherstellung deren Einhaltung im Betriebsgeschehen erhöht gleichzeitig die Betriebssicherheit (safety). Damit entfaltet das Hauptziel dieses höchsten in Deutschland anwendbaren Organisationsmaßstabes seine Wirkung: Rechtssichere, rechtskonforme oder „gerichtsfesten“ Organisation ist Schutz für das Unternehmen und für alle Mitarbeiter!

Die „gerichtsfeste“ Organisation kann nicht davor schützen, dass es zu keinem Schadensereignis kommt. Das ist nur durch den sichersten Betrieb überhaupt möglich: Der Betriebseinstellung!

Die „gerichtsfeste“ Organisation kann Eintrittsrisiken minimieren und Haftungsrisiken bei konsequenter Umsetzung ausschließen. Es entstehen Rechtssicherheit und dadurch Handlungssicherheit. Das ist mein Ziel.